Feuerwerk11

Gesetzliche Auszüge

Gesetzliche Auszüge

•Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) SR 941.41 (Stand am 1. Januar 2013)
•Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung) SR 941.411 (Stand am 20. April 2016)
•Brandschutzrichtlinie VKF, gefährliche Stoffe

Wer im Inland mit pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) handelt (Feuerwerkskörper anbietet oder nur damit zu tun hat), bedarf einer Bewilligung vom Kanton, in welchem der Verkäufer seine geschäftliche Niederlassung hat. Diese gilt im Detailhandel nur im Kanton, der sie ausgestellt hat. Die Verkaufs-/Lagerbewilligung soll mindestens 8 Wochen vor dem beabsichtigten Verkaufsbeginn bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt (ausgenommen Kategorie F1).

An Ein- und Ausgängen sowie Durchgängen, die als Rettungswege in Frage kommen, dürfen keine Verkaufsstände aufgestellt werden.

Direkt zum Verkauf angebotene Feuerwerkskörper dürfen nur in der kleinsten Verkaufsverpackung aufgelegt werden. In Schaufenstern und Vitrinen dürfen nur Attrappen ausgestellt werden. Die Attrappen sind entsprechend zu beschriften. An Verkaufsstellen ist das Rauchen durch eine deutlich lesbare Anschrift zu verbieten. Ebenfalls sind geeignete Löschmittel bereit zu stellen.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist von entsprechend instruiertem Personal zu überwachen. Eine Selbstbedienung ohne Überwachung ist nicht statthaft.

Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) werden in unterschiedliche Kategorien eingeteilt:
Kategorie F1 (Darf nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden):
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen und für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohngebäuden vorgesehen sind. Für den Verkauf ist keine Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig.

Kategorie F2 (Darf nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden):
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel erzeugen und für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Für den Verkauf ist eine entsprechende Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig.

Kategorie F3 (Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden):
Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, für die Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährden. Für den Verkauf ist eine entsprechende Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig.

Kategorie F4 (Darf nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden, siehe S. 82)
Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (sogenannte «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch») und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Feuerwerkskörper der Kategorie F4 dürfen nur noch mit einem Verwenderausweis (Ausweis FWA und FWB) des
Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) abgebrannt werden. Eine Trägerschaft der Wirtschaft führt die entsprechenden Kurse und Prüfungen unter Aufsicht des SBFI durch. Für den Bezug ist ein Erwerbsschein oder eine Abbrandbewilligung nach SprstV Artikel 47 notwendig. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden. Für den Verkauf ist eine entsprechende Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig. Es besteht Buchführungspflicht (auch für den Verwender).

Kategorie T1 (Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden):
Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich, einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind und eine geringe Gefahr darstellen. Für den Verkauf ist eine entsprechende Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig. Es besteht Buchführungspflicht.

Kategorie T2 (Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden):
Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich, einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind. Für den Bezug ist ein Erwerbsschein oder eine Abbrandbewilligung nach SprstV Artikel 47 notwendig. Für den Verkauf ist eine entsprechende Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig. Es besteht Buchführungspflicht (auch für den Verwender).

Kategorie P1 (Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden):
Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörper und pyrotechnischen Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen. Für den Verkauf ist eine entsprechende Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig. Es besteht Buchführungspflicht.

Kategorie P2 (Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden):
Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die nur für die Handhabung oder Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen bestimmt sind. Für den Verkauf ist eine entsprechende Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig. Es besteht Buchführungspflicht (auch für den Verwender). Für den Bezug ist ein Erwerbsschein nach SprstV Artikel 47 notwendig.

Erwerbsschein
Für den Bezug von Feuerwerkskörper der Kategorie F4 ist grundsätzlich ein Erwerbsschein vom zuständigen Kanton (Wohnsitz) notwendig. Für Verkäufer mit einer Verkaufsbewilligung reicht die Kopie einer entsprechenden Verkaufsbewilligung für den Bezug beim Importeur. Ist der Verkäufer auch der Verbraucher, ist für den Bezug ein Erwerbsschein notwendig. Werden Feuerwerkskörper der Kategorie F4 von einem Verkäufer an einen Verbraucher abgegeben, ist für den Bezug ebenso durch den Verbraucher ein Erwerbsschein notwendig. Feuerwerkskörper der Kategorie F4, die mit Erwerbsschein bezogen wurden, dürfen nicht weitergegeben werden.

Abbrandbewilligung
Grundsätzlich besteht in der Schweiz keine Abbrandbewilligungspflicht nach SprstG. Es kann jedoch sein, dass die Gemeinde eine Abbrandbewilligung verlangt. Es besteht die Möglichkeit, Feuerwerkskörper der Kategorie F4 mit einer Abbrandbewilligung zu beziehen. Die Abbrandbewilligung muss jedoch nach Artikel 47, Absatz 5, Anhang 4 SprstV durch die zuständige Behörde ausgestellt sein. Mit einer Abbrandbewilligung können nur Feuerwerkskörper der Kategorie F4 für den in der Bewilligung genannten Anlass bezogen werden.

Lagerung (Verkaufsraum/Nachtlager)
Es sind die speziellen Bedingungen der Verkaufs-/Lagerbewilligung des Kantons zu beachten.

Postversand
Der Postversand von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) unterliegt besonderen Vorschriften.


 
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